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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 01.September 2023

Allgemeine Mietbedingungen der ATLAS ROSTOCK GmbH (ATLAS)

Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und
künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen ATLAS und dem Mieter.
Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den ATLAS dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: „Vertragsgebiet“) überlässt.

Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt ATLAS nicht an, es sei denn, ATLAS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Die Allgemeinen Mietbedingungen von ATLAS gelten auch dann, wenn ATLAS in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit ATLAS (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von ATLAS in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung.

Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand
Angebote von ATLAS – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an ATLAS liegt in solchen Fällen erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters, sofern diese Angebote als freibleibend oder unverbindlich gekennzeichnet oder bezeichnet werden.
Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.
Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) von ATLAS in Schrift- bzw.

Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von ATLAS an den Mieter zustande.
Die Auftragsbestätigung bzw. der Mietschein von ATLAS bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von ATLAS.
Sofern mit dem Mieter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist ATLAS berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

III. Mietdauer

Die Mietzeit beginnt an dem zwischen ATLAS und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt eine Woche.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen.

Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann ATLAS nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw.
den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
ATLAS ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.

Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde.
Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht.
Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist ATLAS berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten.
Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an ATLAS zu zahlen.

Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von ATLAS gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes,
sofern der Mieter ATLAS die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt.

Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist.
Für Kündigungen durch ATLAS gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht.
Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)
Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart  in der jeweiligen ATLAS-Mietstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist.

Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Wirken Mitarbeiter von ATLAS bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB).
Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701
(Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B. Gurte oder Ketten) den vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit ATLAS übernimmt ATLAS oder ein von ATLAS beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort.Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren berechnet ATLAS dem Mieter zusätzlich zu den Transportkosteneinen Risikozuschlag in Höhe von 5 % der Transportkosten.

Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen ATLAS-Mietstation statt. Dies gilt auch,
wenn ATLAS den Rücktransport selbst durchführt.
Mitarbeiter eines von ATLAS etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von ATLAS abzugeben.

Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer IV. 6. enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht
gegenüber der ATLAS-Anmietstation, bereits dem Transportpersonal von ATLAS oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.

ATLAS überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand.
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.
Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und dem Mieter die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten von ATLAS (Mo. – Fr. 07:00 – 15:30 Uhr, gereinigt zurück zu geben, sofern sich ATLAS nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt.
Erklärt ATLAS sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden oder wird die Abholung des Mietgegenstands durch ATLAS veranlasst endet die Berechnung der Miete mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. Ziffer III. 4).

Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch ATLAS bestehen.
Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter ATLAS bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen.
Führen Dritte (Transportunternehmen) oder ATLAS den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 3. Satz 4 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich auch der ATLAS-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.

Miete

Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von ATLAS. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet ATLAS dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. – So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt.
Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 – 4 geschuldet.
Sämtliche von ATLAS genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Von Ziff. 1 abweichend können pauschale Mietpreisvereinbarungen im Rahmen von Langzeitvermietungen getroffen werden.
Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.
Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe,

Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. Ziffer XIV.) stellt ATLAS dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend:„Nebenkosten“).

Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter ATLAS unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von ATLAS auf eigene Kosten beseitigt.
Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber ATLAS rügt.
ATLAS übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes

Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich.
Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen.
Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von ATLAS zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch ATLAS.
Unbenommen hiervon sind Unterhaltsreinigungen (bspw. aufgrund erhähter Beanspruchung und/oder Verschmutzung) oder Maßnahmen zur Betriebssicherheit,
für die der Mieter die Verantwortung trägt.

Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn,
dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff vom Hersteller erfolgt.

Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger,Radlader) oder
einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich,
sofern ATLAS für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt.
Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter.
Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden,luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt.
Zuwiderhandlungen bedeuten eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und eine Verletzung des Mietvertrags mit Der Mieter ist verpflichtet,
ATLAS als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand
oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen
– insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen.
Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
ATLAS schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.

Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er ATLAS dies vor Abschluss des Mietvertrages
und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen.
Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann ATLAS an Wochenendtagen bzw.
gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.

Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von ATLAS unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an ATLAS ab.
ATLAS nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat ATLAS etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die ATLAS aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.

Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber ATLAS unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Überdies ist er verpflichtet, ATLAS bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden sowie einem Brand am Mietgegenstand hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei bzw. Feuerwehr zu erstatten.
Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter auf das Eigentum von ATLAS hinzuweisen und ATLAS unverzüglich zu unterrichten.

Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente.
Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie ATLAS auf etwaige Risiken hinzuweisen.

Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme,
zuschützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags – bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der ATLAS-Mietstation,
im Falle eines von ATLAS durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.

ATLAS ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von ATLAS einsetzt, hält er ATLAS von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen.
Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet ATLAS nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.

ATLAS akzeptiert Zahlungen in bar, per ec- und Kreditkarte, per SEPA-Firmenlastschrift und per Überweisung.
Eventuell hinterlegte Kautionen kann ATLAS nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von ATLAS gegen den Mieter verrechnen.
Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von ATLAS als erfolgt.
Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen zur Aufrechnung berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von ATLAS nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit ATLAS beruht.

Zahlungsverzug, Verzugsschaden
Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf ATLAS unbeschadet anderer Rechte

– sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der

Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und- sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.

ATLAS ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 %-punkten, von Unternehmern in Höhe von 9 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
Von Unternehmern kann ATLAS zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 100,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ATLAS gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten.

Sicherungsabtretung
Zur Sicherung aller künftigen Forderungen von ATLAS aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an ATLAS seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf ATLAS über,
in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind.
ATLAS nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter ATLAS eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben.

ATLAS ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter gegenüber ATLAS in Zahlungsverzug gerät.
Die Nachfrist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann.
Im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters bedarf es keiner Nachfrist.

Sicherungsübereignung

Reicht die Sicherungsabtretung nach Ziffer X. nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen von ATLAS gegen den Mieter sicherzustellen, kann ATLAS von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen ATLAS-Forderung verlangen.

XII. Haftung von ATLAS

Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen ATLAS, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (nachfolgend zusammenfassend: „ATLAS“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit ATLAS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
In den Fällen von Absatz 2 haftet ATLAS nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfach fahrlässiger
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen,vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ATLAS zwingend haftet, z. B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XIII. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist

Für die Verjährung etwaiger Ansprüche von ATLAS gegen den Mieter sowie des Mieters gegen ATLAS gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von ATLAS gegen den Mieter jedoch erst dann, wenn ATLAS Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw.
Abholung des Mietgegenstands durch ATLAS.
Im Falle der Akteneinsicht wird ATLAS den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

XlV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet ATLAS für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben.
Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen
(z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von ATLAS zu vertreten sind.
Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten,
sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader),
gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken.

Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach.
Der Mieter stellt ATLAS von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen ATLAS erheben.Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:

a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach
(vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Voraussetzungen und Details).
Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).
Die Haftungsbegrenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden,
die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden.

b) Für die Haftungsbegrenzung verlangt ATLAS von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts.
Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen.
Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten– verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt.
Der Mieter ist verpflichtet, ATLAS bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen.

Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haftung des Mieters gegenüber ATLAS für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden
2 Gruppen (A – B) genannten Beträge je Schadensereignis (= Selbstbeteiligung) wie folgt begrenzt:

Gruppe A: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 2.500,00 Selbstbeteiligung

Gruppe B: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 5.000,00 Selbstbeteiligung

Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Selbstbeteiligung (Gruppe A – B) für einfach fahrlässige Schadensverursachungen teilt ATLAS dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) mit.
Die Haftungsbegrenzung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen A – B für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten.

c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens.
Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XIV.
Buchstabe b) genannten Selbstbeteiligungen begrenzt.

d) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Absatz b)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfüllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters (vgl. Ziffer VII. 8.).

e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber ATLAS in jedem Fall unbegrenzt.
Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge
der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge
(Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes.
Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von ATLAS oder einem von ATLAS beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen.

f) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes:

Sollte ATLAS aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von ATLAS zu tragenden Schadensanteil.

g) ATLAS ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von ATLAS zur Schadensregulierung zu melden.
Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter Euro 1.500,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von ATLAS als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer
der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er ATLAS sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten.
Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise,
soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist.
Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.

Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er ATLAS gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet.
Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt,ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist.
Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.
Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Schadenversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an ATLAS ab.
Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. an ATLAS ab, soweit ATLAS Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet.
ATLAS nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
Sämtliche von ATLAS abgeschlossene Versicherungen sowie dem Mieter gewährte Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer XIV. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.

Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Mietstation von ATLAS, sofern keine abweichende

Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde.

Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Rostock.
Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
ATLAS ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

ATLAS Rostock GmbH
Rostocker Landtrasse 4
18147 Neu Pastow
T: 038204 / 711 -0
F: 038204/  711 -22
Info@atlas-rostock.de

 

 

Allgemeine Reparaturbedingungen (ARB) der ATLAS Rostock GmbH

Geltungsbereich

Alle unsere Leistungen und Angebote an Unternehmer, die Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teilen durch uns betreffen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Reparaturbedingungen (im Folgenden „ARB“). Gegenüber Verbrauchern gelten diese ARB nicht. Entgegenstehende oder von unseren ARB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere ARB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder davon abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Reparaturvertrag, einschließlich der ARB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ARB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
Unsere ARB gelten für alle künftigen Reparaturverträge mit dem Kunden (in ihrer jeweils geltenden Fassung), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden; über Änderungen werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

Leistungsgegenstand

Leistungsgegenstand sind die im Reparaturvertrag näher bezeichneten Reparaturarbeiten.
Mit der Beauftragung gelten wir als ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Probeeinsätze und Überführungsfahrten durchzuführen.
Die vom Kunden zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. durch uns nicht versichert. Diese Risiken sind vom Kunden zu decken bzw. werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf seine Kosten gedeckt.
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Kunden. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas Anderes bestimmen, verpflichten sich die Vertragspartner, eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen. Sofern ATLAS die Entsorgung übernimmt, wird ATLAS die Kosten beim Auftraggeber geltend machen.

Vertragsschluss

Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Wir haften nicht für die Richtigkeit der vom Kunden in der Beauftragung gemachten Angaben, insbesondere nicht hinsichtlich der Anzahl, Typen, Maße und Farben. Sollten Abweichungen zu Verteuerungen führen, gehen diese zu Lasten des Kunden.

Bedingungeng, Termine, Fristen, Verzug

Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Reparaturen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.Der Beginn der von uns angegebenen Reparaturzeit sowie die Einhaltung der Reparaturverpflichtung setzt die Abklärung und Übermittlung aller technischen Voraussetzungen durch den Kunden voraus, die aus der Sphäre des Kunden stammen und für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich sind (z.B. Kompatibilität des bestellten Gerätes mit eigenen Geräten des Kunden, die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, die Erteilung für die Ausführung notwendiger Auskünfte, und Klärung technischer Fragen, jeweils soweit aus der Sphäre des Kunden).
Im Falle nicht vorauszusehender unverschuldeter betrieblicher Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen und hoheitlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Termine um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

Abnahme und Transport

Der Kunde ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunden das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
Die Abnahme durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Mit der Abnahme der Reparatur geht die Gefahr auf den Kunden über.
Der Kunden ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Holt der Kunden das Werk nicht in den vorbezeichneten Fristen ab, sind wir berechtigt, ab dann Aufbewahrungsentgelt pro Tag in Höhe von 0,5 % des Auftragsentgelts zu berechnen, oder den Reparaturgegenstand anderweitig zu lagern und dem Kunden die damit verbundenen Kosten weiter zu berechnen.
Wird auf Verlangen des Kunden der Reparaturgegenstand an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort versendet, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Verwendung bestimmten Personen oder Anstalt übergeben wird.

Rechnungen, Preise, Zahlungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir sind an unseren als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Der Kostenvoranschlag selbst ist kostenfrei, es sei denn, es ist im Einzelfall eine Kostenpflicht vereinbart.
Stellt sich bei der Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung der im Auftrag bezeichneten Leistungen ergänzende Tätigkeiten ausgeführt werden müssen, unterrichten wir den Kunden. Erteilt der Kunden die Beauftragung über die erforderliche Erweiterung nicht unverzüglich, unterrichten wir den Kunden, ob wir die weitere Ausführung einstellen und erbrachte Leistungen nach Leistungsfortschritt abrechnen, oder ob die Arbeiten ohne die erforderliche Erweiterung abgeschlossen werden. Im Falle der Einstellung verliert ein erteilter Kostenvoranschlag jede Bindung.
Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Meldung der Fertigstellung sofern nichts Anderes vereinbart ist.
Sofern vorab vereinbart, können wir eine Teilzahlung für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen für in sich abgeschlossene Teile des Reparaturauftrages verlangen. Im Übrigen können wir Abschlagszahlungen in Höhe des dem Kunden angewachsenen Wertes verlangen; die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Gegen unseren Zahlungsanspruch kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die zugrundeliegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln des Werkes bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

Gwährleistunge

Die Parteien vereinbaren, dass der Kunde Mängel in der Reparaturleistung im Rahmen der Abnahme unverzüglich uns gegenüber anzuzeigen hat. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand ab, obschon er den Mangel kennt, stehen ihm Sachmängelansprüche gemäß § 634 Nr. 1 – 3 BGB nur zu, wenn er sich solche bei Abnahme vorbehalten hat.
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Reparaturleistung verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, einem arglistigen Verschweigen eines Mangels unsererseits, bei Ansprüchen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche wegen Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haften wir unbeschränkt – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – soweit nicht einer der vorgenannten Ausnahmefälle vorliegt – nur für Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt..

Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z. B. höhere Versicherungsprämien auf den Auftragsgegenstand bezogen oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Reparaturgegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Schutz- Urheberrechte, Geheimhaltung

An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte benötigt der Kunde unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Schlussbestimmungen

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

ATLAS Rostock GmbH
Rostocker Landtrasse 4
18147 Neu Pastow
T: 038204 / 711 -0
F: 038204/  711 -22
Info@atlas-rostock.de

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ATLAS Rostock GmbH (ATLAS)

 

Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen sowie für Folge- und mit einem solchen Vertrag in Zusammenhang stehende Geschäfte zwischen ATLAS und dem Käufer.
Käufer im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche Person, die mit ATLAS ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit ATLAS in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt ATLAS nicht an, es sei denn, ATLAS hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen von ATLAS gelten auch dann, wenn ATLAS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von ATLAS.

Angebot und Vertragsschluss

Preislisten und sonstige Druckerzeugnisse von ATLAS – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an ATLAS liegt erst in der schriftlichen (per Brief, E-Mail, Fax) oder mündlichen Bestellung des Käufers. Der Käufer ist an seine Bestellung vierzehn Tage gebunden.
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch Lieferung von ATLAS zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch ATLAS bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von ATLAS. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

III. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerungen und Teilleistungen

Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich ab Lager, also in der im Vertrag bezeichneten ATLAS-Niederlassung. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Kalendertagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abholort zu übernehmen. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist ATLAS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von ATLAS bei Annahme der Bestellung mittels schriftlicher Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von ATLAS durch ihre Lieferanten, sofern ATLAS ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und ATLAS das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten hat. ATLAS informiert den Käufer unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt ATLAS dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ATLAS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
Die Verpflichtung von ATLAS zur Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen vom Käufer geklärt sind und der Käufer auch im Übrigen seine Vertragspflichten erfüllt.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn ATLAS dem Käufer bis zu deren Ablauf die Bereitstellung der Ware am vertraglich vereinbarten Abholort angezeigt hat. Ist ein Versendungskauf vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware an den Käufer versandt worden ist bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige nicht durch ATLAS zu vertretende Umstände zurück zu führen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Befindet sich ATLAS beim Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Lieferverzug, sind die Verzugswirkungen für die Dauer des Ereignisses gehemmt. ATLAS wird den Käufer über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.
Verlängert sich die Lieferfrist infolge anderer als in Ziffer 5 genannter Umstände um mehr als vier Monate, ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber ATLAS von dem Vertrag zurückzutreten.
Setzt der Käufer ATLAS im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, ist ATLAS nach Ablauf der Nachfrist berechtigt, den Käufer aufzufordern, innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er weiterhin Lieferung bzw. Nachlieferung verlangt.

Nach Ablauf der von ATLAS gesetzten Frist beschränken sich die Rechte des Käufers auf Rücktritt und Schadensersatz.

Ein Lieferungs- bzw. Nachlieferungsanspruch besteht nicht mehr, sofern ATLAS den Käufer im Aufforderungsschreiben auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelungen in Ziffer XII geltend gemacht werden.
ATLAS ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Teillieferung und deren sofortiger (Teil-) Fakturierung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.

Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
Ist der Käufer Unternehmer und ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Eine Transportversicherung schließt ATLAS nur auf schriftliche Weisung des Käufers und nur auf dessen Kosten ab. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Sämtliche von ATLAS genannten Preise verstehen sich zuzüglich etwaig notwendig werdender Verpackungskosten und der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
ATLAS ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.

Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich zum Beispiel die Kosten für die Beschaffung der Ware bei den Herstellern (einschließlich des Transports der Ware nach Deutschland) erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (zum Beispiel durch die Änderung von Zollgebühren). Steigerungen bei einer Kostenart, zum Beispiel den Einkaufspreisen  bei den Herstellern, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Transportkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, zum Beispiel im Bereich der Transportkosten, sind von ATLAS die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

Gegenüber Verbrauchern als Käufer gilt die Berechtigung von ATLAS zur Anpassung der Preise nur dann, wenn zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als vier Monate liegen.

Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Eine Zahlung des Käufers durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von ATLAS als erfolgt.
Der Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und alle sonstigen Ansprüche von ATLAS berechtigt.
Der Käufer ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen von ATLAS nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen des Käufers steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Käufers auf demselben Vertragsverhältnis mit ATLAS beruht.

Zahlungsverzug, Annahmeverzug und Verzugsschaden

Kommt der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 5 Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist ATLAS unbeschadet anderer Rechte berechtigt,

– sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Käufer sofort fällig zu stellen,

sofern der Verzug Verpflichtungen des Käufers aus diesen Vereinbarungen betrifft und

– sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.

Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist ATLAS berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 %-punkten und von Unternehmern von 9 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann ATLAS zudem einen Verzögerungsschadensersatz von mindestens EUR 100,00 (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen. Für ATLAS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Verbrauchern als Käufer werden pro Mahnung seit Verzugseintritt Gebühren in Höhe von Euro 3,50 berechnet.
Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist ATLAS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten oder Unterhaltung) zu verlangen. Ebenso wird dann der Kaufpreis zur Zahlung sofort fällig. ATLAS ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal pro angefangene Woche des Annahmeverzugs oder der vom Käufer zu vertretenden Lieferverzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises zu berechnen. Für ATLAS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, Lagerkosten seien ATLAS überhaupt nicht entstanden oder seien wesentlich niedriger als die Pauschale.

VII. Probeweise Überlassung des Kaufgegenstandes

ATLAS kann dem Käufer den späteren Kaufgegenstand zur Probe überlassen (nachfolgend: „probeweise Überlassung“). Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht bereits im Zeitpunkt der probeweisen Überlassung des Kaufgegenstands an den Käufer auf diesen über. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich ATLAS das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich ATLAS das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und Werkvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung von ATLAS. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen von ATLAS gegen den Unternehmer um mehr als 20%, erklärt ATLAS auf schriftliches Verlangen des Unternehmers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von ATLAS in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
Der Käufer ist verpflichtet, ATLAS jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln. Für Maschinen hat der Käufer auf seine Kosten eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen, die das Feuer- und Diebstahlsrisiko sowie innere Betriebsschäden einschließen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er ATLAS sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Die Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer an ATLAS ab, die die Abtretung annimmt. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware hat der Käufer auf seine Kosten regelmäßig sowie auf begründetes Verlangen von ATLAS durchzuführen.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Käufer ATLAS unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Käufer nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Käufer dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Käufer ATLAS alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung von ATLAS ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an ATLAS ab. ATLAS nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen des Käufers gegen Dritte bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ATLAS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ATLAS verpflichtet sich

jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann ATLAS verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner ATLAS bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

ATLAS ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 3 bis 5, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.
Nach erklärtem Rücktritt ist ATLAS berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.

Sicherungsübereignung

ATLAS ist berechtigt, von dem Käufer zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen ATLAS-Forderung zu beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von ATLAS wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.

Sicherungsabtretung

Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von ATLAS aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber an ATLAS ab. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Käufers unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf ATLAS über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. ATLAS nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Käufer ATLAS eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Käufers (Drittschuldner) übergeben.
ATLAS ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Käufer befriedigt ist. ATLAS ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von ATLAS die gesicherten Ansprüche von ATLAS um mehr als 20 % übersteigt.
ATLAS ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit ATLAS schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Käufers einzuziehen.
Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist ATLAS erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Käufer Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers oder des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers nicht.

Mängelansprüche

Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsregelungen, soweit in dieser Ziffer XI nichts Abweichendes geregelt ist.
Soweit ein bewiesener und von ATLAS anerkannter Mangel der Ware vorliegt und der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde, kann ATLAS im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder neue mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung).

Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Zur Vornahme aller ATLAS nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Käufer ATLAS nach vorheriger Verständigung mit ATLAS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist ATLAS von der Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ATLAS Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen.

Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer ATLAS unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Durch seitens des Käufers oder Dritte ohne vorherige Einwilligung von ATLAS unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von ATLAS für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

ATLAS trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Unternehmern gegenüber trägt ATLAS solche zusätzlichen Kosten nicht, die dadurch entstehen, dass die Ware vom Käufer nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz oder einen davon abweichend mit ATLAS vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Der Export aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.
ATLAS ist berechtigt, die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
Wenn die Nacherfüllung mehrfach fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Unternehmer sind verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichend, sofern diese bei ATLAS später zugeht. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Bei Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gemäß § 434 BGB. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers für seine Produkte sind im Verhältnis zwischen ATLAS und dem Unternehmer keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB.
Erhält der Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, ist ATLAS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung durch ATLAS. Dies gilt nicht für solche Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen, grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder solchen Pflichtverletzungen von ATLAS (einschließlich unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruhen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben.

 

XII. Haftung und Haftungsumfang

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber ATLAS, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „ATLAS“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
Der in Ziffer XII 1. vorgenommene Ausschluss gilt nicht, soweit ATLAS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Die in den Ziffern XII 1., 2. und 3. enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, sofern ATLAS zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens von ATLAS sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

XIII. Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen ATLAS, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Dies gilt nicht für die Verjährung von Mängelansprüchen von Verbrauchern bei neuen Sachen. Diese verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für die Verjährung dinglicher Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
Unberührt von einer Verkürzung der Verjährungsfristen nach Ziffer 1 bleiben ebenso Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer XII. 4 genannten Fällen, in denen ATLAS zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIV. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung von ATLAS, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Rostock. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. ATLAS ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz/ Wohnsitz zu verklagen.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.